Einkaufsbedingungen



Einkaufsbedingungen der Firma FIBRO-GSA Automation GmbH

(Stand Juli 2006)

Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferers die Lieferung vorbehaltlos annehmen. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Lieferer. Die folgenden Einkaufsbedingungen gelten jedoch nur subsidiär im Verhältnis zu Rahmenverträgen, welche mit einem Lieferer abgeschlossen wurden oder noch abgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere auch für Qualitätssicherungsverein- barungen.

1. Vertragsschluss
Das Angebot des Lieferers erfolgt kostenfrei. Der Lieferer hält sich im Angebot bezüglich Menge und Beschaffenheit der Ware genau an die Anfrage des Bestellers und weist im Falle von Abweichungen des Angebots von der Anfrage den Besteller schriftlich darauf hin. Bestellungen sind nur wirksam, wenn sie in Schrift- oder Textform erfolgen oder von uns in dieser Form bestätigt werden. Vertragsbestandteil wird nur, was in Schrift- oder Textform rechtsverbindlich niedergelegt ist. Mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen der Bestätigung in Schrift- oder Textform. Ausreichend sin insbesondere Fax, EDI oder E-Mail. Eine Haftung des Bestellers für vom Lieferer verursachte Aufwendungen besteht im Falle eines Vertragsrücktritts nicht.

2. Qualitätssicherung
Zur Übertragung des Liefervertrages an Dritte, sei es insgesamt oder teilweise, ist der Lieferer nicht ermächtigt. es sei denn, der Besteller hat vorher seine ausdrückliche Zustimmung erklärt unter Ausführung der technischen wie organisatorischen Auswirkungen auf den Betriebsablauf. Der Besteller wird die geplanten Veränderungen prüfen und diese ggf. freigeben. Solange eine Freigabe nicht erfolgt ist, hat sich der Lieferer an die bisherigen Verfahren und Materialien zu halten.
Der Lieferer verpflichtet sich, die vereinbarten oder vorausgesetzten Verfahren und Materialien genau einzuhalten. Zur Abweichung bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers. Ist eine solche Abweichung notwendig, so verpflichtet sich der Lieferer zur unverzüglichen Information des Bestellers unter Ausführung der technischen wie organisatorischen Auswirkungen auf den Betriebsablauf.
Der Lieferer verpflichtet sich weiterhin, dem Besteller aktuelle Sicherheitsdatenblätter zur Verfügung zu stellen. Bei Änderungen der Sicherheitsdatenblätter verpflichtet sich der Lieferer, diese ohne vorheriges Anfragen des Bestellers diesem zuzuleiten.
Der Lieferer stellt sicher, dass die zu liefernden Waren die Ursprungsbedingungen der EU erfüllen. Er stellt dem Besteller unaufgefordert die entsprechenden Ursprungszeugnisse zur Verfügung, sofern dieser hierauf nicht ausdrücklich schriftlich verzichtet.
Der Lieferer verpflichtet sich, im Rahmen seiner Möglichkeiten, ein System zur Qualitätssicherung einzuführen.
Der Lieferer räumt dem Besteller bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers das Recht ein, den Produktionsprozess vor Ort einzusehen und durch Personal des Bestellers nach Absprache mit dem Lieferer zu überprüfen. Bei Beanstandungen verpflichtet sich der Lieferer im Rahmen seiner wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten für unverzügliche Abhilfe zu sorgen.
Der Lieferer verpflichtet sich zum Abschluss einer angemessenen Produkthaftpflichtversicherung.

3. Beistellungen und Geheimschutz
Wird dem Lieferer zur Erfüllung seiner Leistung Material beigestellt, so hat er vor Be- oder Verarbeitung eine Untersuchungs- und Rügepflicht. Etwaige, insbesondere sicherheitsrelevante Mängel sind dem Besteller unverzüglich anzuzeigen. Mehraufwendungen und etwaige Folgeschäden sowie die sich ergebende Haftung, welche aus der unterlassenen Untersuchungs- und Rügepflicht resultieren, trägt der Lieferer. Ausgenommen hiervon ist die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Der Lieferer haftet dem Besteller für den Fall des Untergangs oder der Vernichtung des beigestellten Materials, für das Material selbst, sowie für sämtliche Folgeschäden. Sofern derartige Materialbeistellungen durch den Besteller erfolgen, behält sich dieser das Eigentum daran vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferer werden für den Besteller vorgenommen. Wird die Vorbehaltsware des Bestellers mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis der Warenwerte zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Wird die beigestellte Sache mit anderen nicht dem Besteller gehörenden Sachen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache zu der neuen Sache. Ist die Sache des Lieferers als Hauptsache anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Lieferer dem Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferer verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Besteller. Modelle, Werkzeuge, Formen, Muster und Zeichnungen, welche der Besteller dem Lieferer zur Verfügung stellt, bleiben Eigentum des Bestellers und dürfen nur zur Ausführung der Bestellung verwendet werden. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, müssen unter Verschluß genommen und versichert werden und sind unverlangt zurückzureichen, sobald sie zur Ausführung der Lieferung nicht mehr benötigt werden. Der Lieferer hat diese Unterlagen ebenfalls zu überprüfen und trägt die sich ergebenden Haftungsrisiken mit Ausnahme derer, welche im Produkthaftungsgesetz festgeschrieben sind. Der Lieferer hat die Bestellung und die darauf bezüglichen Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten und vertraulich zu behandeln. Der Lieferer darf bei der Bearbeitung der Bestellung gewonnene Erkenntnisse nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bestellers anderweitig verwenden oder weitergeben.

4. Lieferung und Verzug
Der Lieferer verpflichtet sich zur Einhaltung des vereinbarten Lieferdatums. Teillieferungen stellen keine Erfüllung dar. Sobald sich beim Lieferer Verzögerungen abzeichnen, hat er dies dem Besteller unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Terminüberschreitung mitzuteilen. Die gesetzlichen Rechte des Bestellers, insbesondere auf Ersatz der Verzugsfolgen und Rücktritt vom Vertrag bzw. Schadensersatz werden hiervon nicht berührt. Kommt der Lieferer mit der Lieferung in Verzug, so ist der Besteller berechtigt, 0,5% des Lieferwertes je angefangene Woche der Terminüberschreitung, höchstens jedoch 5% als Vertragsstrafe zu fordern. Diese kann der Besteller auch dann bis zur Endabrechnung geltend machen, wenn er sich das Recht dazu bei der Annahme der verspäteten Lieferung nicht ausdrücklich vorbehalten hat. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Für alle Lieferungen geht im Falle des Versendungskaufes die Gefahr erst mit Übergabe der Ware auf den Besteller über.

5. Keine Abnahmeverpflichtung
Für die Abnahme der bestellten Waren gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Der Besteller kommt jedoch in den folgenden Fällen nicht in Annahmeverzug:
- Betriebsstörungen durch höhere Gewalt.
- Vorauslieferungen von mehr als zwei Wochen; die Zurückweisung solcher Lieferungen behält sich der Besteller hiermit vor.
- Teillieferungen ohne gegenseitige Abstimmung und ausdrückliche schriftliche Genehmigung des Bestellers.
Für den Fall der Betriebsstörung durch höhere Gewalt ist Annahmeverzug jedenfalls für die Dauer der Behinderung ausgeschlossen.

6. Gewährleistung
Die Untersuchungs- und Rügepflicht beginnt in allen Fällen erst, wenn die Ware im Werk des Bestellers eingegangen ist. Dieser Zeitpunkt ist auch dann maßgebend, wenn die Ware schon vorher in den Gewahrsam oder in das Eigentum des Bestellers übergegangen ist, oder einem Spediteur, Frachtführer oder einem anderen Beauftragten des Bestellers übergeben wurde. Für die Untersuchungs- und Rügepflicht offensichtlicher Mängel wird dem Besteller eine Frist von zwei Wochen ab Eingang der Ware im Werk des Bestellers eingeräumt. Der Lieferer übernimmt im übrigen für seine Lieferung für die Dauer von zwei Jahren nach Inbetriebnahme oder Verwendung, höchst jedoch für drei Jahre nach Gefahrübergang, ggf. nach Beseitigung gerügter Mängel auch ohne rechtzeitige Beanstandung die Gewährleistung dafür, dass die Ware keine den Gebrauch oder den Betrieb beeinträchtigenden Mängel aufweist und die vertraglich zugesicherten Eigenschaften besitzt. Der Umfang der Haftung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei der Lieferer dem Besteller infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes entstehende Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten oder Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle zu ersetzen hat. Der Besteller hat das Recht, Nachbesserung zu verlangen, wenn die gelieferte Sache mangelhaft ist oder ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Gerät der Lieferer mit seiner Nachbesserungspflicht in Verzug, so kann der Besteller die Mängel auf Kosten des Lieferers selbst beseitigen oder durch Dritte beseitigen lassen. Schlägt der Nachbesserungsversuch fehl, so hat der Besteller nach seiner Wahl das Recht zum Rücktritt vom Vertrag (Wandelung) bzw. zur Herabsetzung der Gegenleistung (Minderung) bzw. zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen.

7. Freistellung von der Produkthaftung
Soweit der Lieferer für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, den Besteller insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhäitnis selbst haftet. In diesem Rahmen ist der Lieferer auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferer - soweit möglich und zumutbar -unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

8. Schutzrechte
Der Lieferer haftet dafür, dass durch die Lieferung und Verwendung der erworbenen Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Sollte der Besteller wegen einer Schutzrechtsverletzung infolge der gelieferten Waren von Dritten in Anspruch genommen werden, so wird ihn der Lieferer von diesen Ansprüchen freistellen. Der Besteller wird in derartigen Fällen den Lieferer frühzeitig informieren und sein Vorgehen mit ihm abstimmen; er ist nicht berechtigt, mit dem Dritten ohne Zustimmung des Lieferers irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, dies gilt insbesondere für den Abschluss eines Vergleiches oder die Abgabe eines Anerkenntnisses.

9. Preisgestaltung und Zahlung
Die Lieferungen erfolgen frei Werk des Bestellers, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Versicherung und Verpackung gehen zu Lasten des Lieferers, wenn nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. Die Zahlungsverpflichtung des Bestellers wird erst mit Eingang und rügefreier Überprüfung der Ware fällig. Die Rechnung ist gesondert unmittelbar nach erfolgter Lieferung in zweifacher Ausfertigung einzureichen. Auf jeder Rechnung sind die Bestellnummern des Bestellers anzugeben. Durch die Zahlung wird ein sich eventuell später ergebender Gewährleistungsanspruch nicht berührt.

10. Eigentumsvorbehalt, Abwehrklauseln Der Besteller anerkennt nur den einfachen Eigentumsvorbehalt. Eigentumsvorbehaltsklauseln die sich auf Forderungsabtretungen, Saldenabtretungen und Erwerb des Miteigentums erstrecken, werden vom Besteller nicht anerkannt. Derartige Vorbehalte in den, dem Besteller zugehenden Auftragsbestätigungen haben keine Gültigkeit.

11. Vertragssprache, Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Die Vertragssprache ist deutsch. Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung.
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Ort, an welchem laut Bestellung die Lieferung zu erfolgen hat. Gerichtsstand ist Heilbronn/Neckar.

12. Salvatorische Klausel
Sollte eine der vorstehenden vereinbarten Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der Einkaufsbedingungen im übrigen nicht berührt.

 

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